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Satzung

0000 Definitionen

  1. Der englische Begriff "worlddevelopment" sei in nachstehendem Text gleichermaßen wie das deutsche Substantiv "Weltentwicklung" verwendet. Da die Aktivitäten des Vereins nicht auf eine Gruppenzugehörigkeit beschränkt ist, wird der englische Begriff verwendet, da Englisch-Kenntnis zum Zeitpunkt der Gründung den Größtteil der Weltbevölkerung umfasst.
  2. Der Operator =: beziehungsweise := definiere verwendete Abkürzungen, wobei der Doppelpunkt ":" auf der Seite der Abkürzung stehe.
  3. Die Reihenfolge der Überschriften, Paragraphen, Punkte oder Sätze ist flexibel so definiert, dass spätere Einfügung ohne Verschiebung dieser untereinander weitestgehend möglich ist, wodurch die konsistente Referenzierung zeitunabhängig vereinfacht wird.
  4. Pull request: Antrag auf Wieder-Einmischung von gemachten Änderungen nach Gabelung eines Projekts unter Versionskontrolle.
  5. public domain := gemeinfrei
  6. open source := quelloffen; nachhaltig, reparabel, daher ökologisch; public domain; freier unabhängiger gesamtweltlicher gemeinsam entwickelter Wissensstand.

0100 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen "worlddevelopment".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in dem Landkreis Ostallgäu, 86983 Lechbruck, Kirchweg 3.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden sobald die Gemeinnützigkeit von unentgeltlicher open source Entwicklung anerkannt ist und sicher ist, dass Einkommen aus Vermögensverwaltung, wirtschaftlichem Betrieb nicht signifikant und trägt dann den Zusatz "e.V.".

  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral, obliegt keiner Abhängigkeit zu Einzelnen oder Gruppierungen - auch nach Spendenentgegennahme oder anderer erhaltener Leistungen, sondern gehört - alsbald eingetragen ins Vereinsregister - der Welt im Ganzen als verantwortungsbewusster, mündiger, aufgeklärter juristischer Weltbürger an.

  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51 folgende.

0200 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Friedenswahrung und Entwicklung der Welt im Ganzen.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch direkte Weltentwicklung (world development) oder Hilfe bei dergleichen (Englisch: "development aid"), insbesondere:

    • Entwicklung von friedlichen, nützlichen, ethisch vertretbaren Maschinen.
    • Verfügbarmachen von freien, open source Bauplänen der Maschinen, beispielsweise im weltweiten Netzwerk.
    • Hilfe bei Beschaffung, Konstruktion und Verwendung der Maschinen, vor Ort oder aus der Ferne.
    • Transparenter Beratung,
    • Erbringen von nachvollziehbaren gemeinnützigen Dienstleistungen wie Werbung für Petitionen, Einsatz für Rechte und Werte.
    • Entwicklung und Verbreitung von technischen Programmen, beispielsweise zur Vereinfachung des Lehrwesens oder der Erhöhung der Geschichtsbildung, um die Sensibilität gegenüber Friedensbewahrung zu erhöhen.
    • Umweltpädagogische Veranstaltungen in der Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
    • Ausstellungen
    • Erstellung von Internetpräsenzen
    • Bereitstellen (Hosting) von Veröffentlichungen, Dateien auf unabhängigen, beispielsweise eigenen, verteilten Servern.
    • Veröffentlichungen (Bücher zum Tier-, Naturschutz, ...)
    • Konzeption regionaler Umweltprojekte
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
    • Förderung von quelloffener, nachhaltiger Ökonomie (=: open economy), einschließlich offener Buchhaltung, denn was hat man in der Zivilgesellschaft zu verbergen. Offene Buchhaltung beugt Spekulation vor.
    • Förderung von nachhaltigen Ökosystemen.
    • Mitwirkung in freier, unabhängiger Forschung und Entwicklung.
    • Förderung eines gesamtheitlichen Wissenstands für die Welt, an dessen Fortentwicklung die Welt gemeinschaftlich arbeitet.
    • Einsatz für die Zivil- und Menschenrechte, beispielsweise Rechte und Schutz von Frau und Kind in der Welt.
    • Entwicklung von verteilten Grundversorgungssystemen.
    • Entwicklung von ökologischen Grundversorgungssystemen.
    • Erhöhung des globalen Lebensstandards durch Zusammenwirken allen Engagements, aller Entwicklungen, Förderungen, Sammlungen, Lehren.
    • Förderung von Aktionen, die sich - von einer gesamtweltlichen Perspektive aus analysiert - positiv, weitsichtig, weltoffen kennzeichnen.
  3. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck auch durch die Beschaffung von Mitteln für eigene oder andere frei verfügbare open source Projekte, insofern diese zur Verwirklichung des Vereinszwecks verhelfen. Als Beispiel sei die Vermarktung von lokal erzeugten Gütern wie Milch, Gemüse und Verarbeitungsprodukte aus diesen genannt.

  4. Dem Verein obliegt die Freiheit durch Erbringen von Dienstleistungen (Englisch: "services") mittels angemeldetem Gewerbe, beispielsweise die ökologische Entfernung von an gewissen Stellen ungewollten Pflanzen (=: Unkraut) oder die Heilung von Tier, Pflanze, oder Reparatur von Computern und anderen Maschinen, die Finanzlage zur Erfüllung der genannten Ziele aufzubessern sowie die an den erbrachten Services teilnehmenden Mitglieder oder Nicht-Mitglieder angemessen, also anteilmäßig, zu entlohnen, wobei dem Verein im Mindesten der gleiche Teil zusteht wie dem am meisten teilgenommenen Mitglied zugewendet wird (ersichtlich, nachvollziehbar aus der obligatorischen offenen Buchhaltung); letztgenannte Regelung soll dem Anwerben von Attrappen-, Scheinhelfern zur Reduzierung des Vereinsanteils entgegenwirken, wobei genauere Regelungen in einer separaten vereinszweck-konformen Schrift, der durch die Vorstandschaft festgelegten Gewerbeordnung, festgelegt werden können.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  7. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  9. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale oder aufwandsbezogene Vergütungen erhalten, zum Beispiel die gesetzlich zulässige Ehrenamtspauschale per Jahr, wobei der Umfang der Vergütungen nicht unangemessen hoch sein darf, also den Aufwand nicht überschreiten darf.

  10. Maßstab der Angemessenheit von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

  11. Vergütungen, Aufwandsentschädigungen sind automatisch auszusetzen, sollte der Verein keine positive Bilanz erzielen, so dass der Verein sich durch einen rein ehrenamtlichen Charakter in Notsituationen selbst heile.

0250 Welteinkommen, Umsätzen und Gewinne aus der Vermögensverwaltung, Wirtschaftsbetrieb

  1. Welteinkommen, Umsätze und Gewinne aus Vermögensverwaltung sowie Wirtschaftsbetrieb des Vereins seien immer je nach Zweck und Gesetzeslage ordnungsgemäß zu versteuern.

0300 Mitglieder

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
  • aktive Mitglieder
  • Fördermitglieder
  1. Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht.

  2. Nur aktive Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden.

  3. Die Fördermitgliedschaft richtet sich in der Höhe des Beitrags, der größer als der gültige Mitgliedschaftsbeitrag zur Zeit des Beitrittsantrags sein muss, nach dem Wunsch der Fördermitglieder.

  4. Die Fördermitgliedschaft wird wirksam mit Zahlung des ersten Beitrags.

  5. Das Fördermitglied darf während der Wirksamkeit seiner Mitgliedschaft diesen Status zu Werbezwecken verwenden, insofern moralisch und ethisch vertretbar.

0400 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein bei der Erreichung seiner Ziele in jeder geeigneten Weise fördern will.
  3. Bei Bewerbung um aktive Mitgliedschaft muss stichhaltig ein nachhaltiger Beweggrund zur Hilfe der Welt im Ganzen hervorgehen, beispielsweise Nachweis der willigen Mitarbeit an frei verfügbaren open source Projekten oder anderweitig herzlich, überzeugter oder selbstloser Einsatz für die Allgemeinheit.
  4. Dem Vorstand steht als Entscheidungshilfe frei, offene Gespräche mit Anwärter/innen der Mitgliedschaft zu führen.
  5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  6. Die Angabe einer gültigen elektronischen Mail-Adresse unter der der Anwärter direkt oder indirekt erreichbar ist, sei Pflicht.
  7. Als Alternative zur Angabe einer virtuellen oder physischen Adresse kann an Eides statt versichert werden, dass die Internetseiten, auf denen der Verein tätig ist oder die er betreibt, rechtzeitig fristgerecht auf Mitteilungen wie Einladungen zur Mitgliederversammlung geprüft werden.

0500 Beenden der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder dem Verein als juristischer Person selbst (maschinelle Entgegennahme mittels elektronischer, authentischer Übermittlung).

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgestoßen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

0600 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Bei Fehlen derartiger Bestimmungen betrage die Höhe 1 € pro Jahr und sei kompromissgemäß zur Mitte des Jahres am 1. Juli um 0:00 Uhr fällig.

  3. Bei Nicht-Erbringen der Mitgliedschaftsbeitragsgebühr ist der Status des Mitglieds automatisch gleich dem eines Nicht-Mitglieds.

0700 Organe des Vereins

  1. Der Verein ist in einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung gegliedert.

  2. Es herrscht Gleichberechtigung.

  3. Diskurs, philosphisches Fragen und daher folglich die bestmögliche Vernunft zu einem Wissensstand bestimmen Beschlüsse.

  4. Beschlüsse müssen gemeinschaftlich getragen werden (Mehrheit aller Mitglieder).

0800 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

  2. Er hat insbesondere die Aufgabe bei allen Aktionen der aktiven Mitglieder mit Rat und Tat zu helfen.

  3. Er hat für das Erreichen der Ziele des Vereins in erster Linie zu sorgen, was jedoch nicht notwendigerweise bedeutet, dass es der Hauptverdienst des Vorstands war, falls Ziele erreicht werden.

  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (=: BGB) besteht aus den folgenden Funktionen, wobei stets jedes Vorstandsmitglied gleichwertig sei:

  • Entwicklungshelfer "Consul" (Überblick Bilanzen, Spenden, Mitgliedschaftsbeiträge, Konten, Ausgaben, Ressourcen, Vermögen, Lager, Entwicklung, Projekte, Öffentlichkeitsarbeit, strategische Entwicklung des Vereins, ...)
  • Entwicklungshelfer "Consul" (Überblick Bilanzen, Spenden, Mitgliedschaftsbeiträge, Konten, Ausgaben, Ressourcen, Vermögen, Lager, Entwicklung, Projekte, Öffentlichungsarbeit, strategische Entwicklung des Vereins, ...)
  1. Der erweiterte, optionale Vorstand besteht aus:
  • Mitgliedschaftsbeauftragter "Tribun" (Überblick Mitglieder, Mitgliedschaften in anderen gemeinnützigen Organisationen, (Hilfs-)Aktionen in durch Dritte organisiertem Engagement, ...)

  • Schriftgelehrter "Literat" (Überblick Dokumentation, Versionierung, Dokumente, Versammlungen, ...)

  • Weiter nach geopolitischen Kontinenten unterteilten Zuständigkeiten:

    • Aussenbeauftragter "Antarktika"
    • Aussenbeauftragter "Afrika"
    • Aussenbeauftragter "Asien"
    • Aussenbeauftragter "Australien und Ozeanien"
    • Aussenbeauftragter "Europa"
    • Aussenbeauftragter "Nord-Amerika"
    • Aussenbeauftragter "Süd-Amerika"

Oder nach Himmelsrichtungen referenziert zum Breiten-, Längengrad 0, 0, wobei die Grenzregionen überlappend von allen Zuständigkeiten abzudecken seien: * West * Nord * Ost * Süd

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch mindestens ein Mitglied, jedoch bevorzugt zwei oder mehr Mitglieder, des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person (Personalunion) ist unzulässig.

0900 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied. Falls der übrige Vorstand weniger als zwei Personen umfasst, so wählt eine automatisch einberufene Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

  3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

1000 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in virtuellen oder physischen Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied hinreichend unter Verwendung beliebiger funktionaler Kommunikationsart erwirkt werden.
  2. Es Bedarf der Angabe des Grundes zur Einberufung, so dass die Möglichkeit eines rechtzeitigen Vorab-Informierens der Teilnehmer besteht.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss der Beschluss zeitlich verschoben werden.
  5. Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem (Post, E-Mail, online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu derart Regelung schriftlich oder fernmündlich erklären.
  6. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso zu dokumentieren - mittels Schrift- oder Tonaufzeichnung wie solche regulärer Sitzungen.

1100 Mitgliederversammlung (siehe Parteien Gesetz §9)

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre virtuell oder physisch abzuhalten.

  2. Über die nächste Zusammenkunft kann aus Optionen abgestimmt werden. Falls dies nicht geschieht ist der Termin der 30. Juni des jeweiligen Jahres, denn Jahresende und Anfang sind meist bereits ausgefüllt - weiter ist ein physischer Versammlungsort im Winter schwierig oder nur kostenintensiv zu organisieren.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  4. Alle Kosten der Anreisenden müssen persönlich (ehrenamtlich) getragen werden.

  5. Die Bekanntmachung des Entwurfs einer Tagesordnung und optional eine Einladungserinnerung sowie alle anderen organisatorischen Schriebe können auf elektronischem Wege beispielsweise mittels elektronischer Mail oder Veröffentlichung im Computer Netzwerk "Internet"/"Outernet"/... erfolgen.

  6. Ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene virtuelle oder physische Adresse gerichtet ist.

  7. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, per elektronischer Mail oder auf geeigneter Internetseite mit einer Frist von 14 Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt.

  8. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist eingehen, gelten als Enthaltungen.

  9. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  10. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands verfügbar zu machen.

  11. Obwohl die Buchführung im weltweiten Netz offen gelegt ist, steht es der Mitgliederversammlung frei, beliebig viele Rechnungsprüfer zu bestimmen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  12. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

  13. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  • Optional der Festsetzung einer spezifischen Höhe oder Fälligkeit des Jahresbeitrags
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Auflösung des Vereins
  • Verschmelzung mit anderen juristischen Personen
  • Modifikation des Vereinszwecks (Einstimmigkeit notwendig)
  • Änderung der Satzung
  • Optional Schiedsgerichtsordnung.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Satzungs-, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins gefasst; bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung über einen Antrag zeitlich verschoben.

  2. Mitgliederversammlungen sind öffentlich, die Versorgung mit Raum und Zeit sei aber vorrangig für Mitglieder reserviert.

1200 Willensbildung in den Organen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Jedes Mitglied besitzt ein Antragsrecht, damit auch Minderheiten gleichberechtigt ihre Vorschläge zur Erörterung bringen können.

  3. Ein Antrag, über den entschieden werden soll, muss vor einer Versammlung bereits virtuell oder im Mindesten als Ton-Aufzeichnung öffentlich und kommentierbar verfügbar sein, um den Arbeitsaufwand zur Abarbeitung vieler Anträge zu reduzieren und sogleich Unklarheiten durch interaktives Fragen des Publikums oder durch das Publikum (also der anderen Mitglieder) zu erlauben.

  4. Gründe, Ziele und insbesondere die Änderungen, die ein Vorschlag mit sich bringt, sind im Antrag anzuführen, da ohne diese Information kein Verständnis des Vorschlags möglich ist.

  5. In der Versammlung wird der Antrag diskutiert, jedem sich meldenden Mitglied ist 3 Minuten Rede- oder Schreibzeit zu gewähren.

  6. Die Redezeit wird auf zwei Runden aufgeteilt, wobei die Reihenfolge jeweils neu ausgelost wird.

  7. Die Zeit kann neben einer klassischen physischen Meldung auch in einem online Chat mittels Programmfunktion oder einer entsprechenden Textnachricht gebucht werden.

  8. Es ist mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliederzahl nötig.

  9. Eine Annahme bedeutet die Ausarbeitung/Überarbeitung von implizierten Beschlüssen, was ebenfalls wiederum unmittelbar, also direkt nach Abstimmung, erfolgen kann.

1300 Aufstellung von Wahlbewerbern

  1. Bewerber für Wahlen werden geheim nach Bereiterklärung und Erbringung eines Bereitschaftsbeweises mittels mindestens im Ton festgehaltenem Bereitsschaftsvortrag gleichberechtigt gewählt.

  2. Um Vor- und Nachteilen, die durch verschiedene Verfassungs-, Stimmungslagen des Vorträgers und des Publikums zu Beginn, gegen Ende und dazwischen, entstehen können, entgegen zu wirken, wird die Reihenfolge von Vorträgen ausgelost.

  3. Bei physischen Versammlungen ist ein Vortrag physisch, live zu halten, um Verfälschungen der Persönlichkeit durch Medienmanipulation zu unterbinden.

  4. Bei virtuellen Sitzungen muss darauf hingewiesen werden, dass eine Nachbearbeitung von Medien und Aufzeichnungen oder Modifikationen von übertragenen Daten nicht garantiert verhindert werden kann.

  5. Bei der Aufstellung einer Liste, in der die Reihenfolge eine Rolle spielt, wird die Reihenfolge nach Bereitschaftserklärung und gelungenem Beweis (einfache Mehrheit der Ist-Bereit-Stimmen erhalten) ausgelost.

1400 Bereitschaftserklärung

Bereitschaft wird beliebig im Rahmen der Ethik und im Einklang mit den Zielen des Vereins erklärt.

1500 Bereitschaftsbeweis

  1. Mittels innerhalb einer Gesamtzeit von 60 Minuten abgehaltenem 30 minütigem Vortrag, 20 Minuten Fragen, 10 Minuten Bereitschaftszustimmungs-Wahl (ja, Enthaltung), nahtlos an vorigen Vortrag angereiht und pünktlich beendet, andernfalls abrupter Abbruch.

  2. Vorträge können nicht ausschließlich virtuell sein, müssen also physisch und persönlich unter hinreichend Publikum (Zeugen- und Rechtmäßigkeitsfunktion) gehalten werden.

  3. Vorträge müssen zur Dokumentation virtuell und öffentlich verfügbar sein (das heißt Ton und Bild aufgenommen werden und mindestens persönlich frei einsehbar sein).

  4. Es herrscht keine direkte Anwesenheitspflicht, da die Partei die Meinung vertritt, dass soweit möglich durch Beispiel/Vorbild und nicht durch Verpflichtung und Verbot geführt werden sollte.

  5. Da die Bereitschaft (und damit Charakter, Fähigkeit, Vision und Vorbereitetheit) für Amtsträger aufgrund der großen Verantwortung und der umfassenden Macht-, Auftritt- (Aura) und Einfluss auf Entscheidungen von großer Bedeutung ist, besteht indirekte Anwesenheitspflicht mittels Bereitschaftsstimmzahl-Konto.

  6. Jedes Mitglied startet mit Bereitsschaftstimmzahlstand Null (0), insofern es erstmalig Mitglied der Partei wurde. Andernfalls wird der Bereitsschaftsstimmzahlstand der vorigen Mitgliedschaft unverändert übernommen.

  7. Bei Abwesenheit eines gehaltenen Vortrages wird der Punktestand um den Anteil der verpassten Vorträge vom Gesamtvortragschatz mit der insgesamt verfügbaren Stimmenzahl der Partei multipliziert und dies als Malus auf das Bereitschaftsstimmzahl-Konto übertragen (also abgezogen/subtrahiert).

  8. Dies bedeutet, Anwesenheit und damit Mitwirkung an den Wahlen lohnt sich, auch da die Bereitschaftszustimmzahl für die Aufstellung von Kandidaten und für die Listenreihenfolge herangezogen werden muss, insofern die Reihenfolge nicht ausgelost wird.

1600 Zeit ("Redezeit"/Vortragszeit)

  1. Die Dauer des Vortrags muss weniger als 30min (inklusive Übergangszeit) betragen.

  2. Das Intervall Vortrag + Fragen muss > 30min, > Gesamtzeit / Bereitschaft gemeldete Mitgliederzahl <= Gesamtzeit / Mitgliederzahl

1700 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Alternativ kann jedes Mitglied bis 24 Stunden vor Beginn der Versammlung einen "Pull request" zur unter Versionskontrolle stehenden Tagesordnung stellen.
  3. Die Füllung des Tagesordnungspunkts obliegt dem Mitglied, das den Tagesordnungspunkt erwirkt hat.
  4. Bei Fehlen des Mitglieds bei der Versammlung, kann der Punkt übersprungen werden, falls nicht andere Mitglieder die Angelegenheit abhandeln.
  5. Eine vollständige Tagesordnung ist bei Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  7. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern betreffen, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

1800 Satzungsänderungen

  1. Ordentliche Änderung erfordert mindestens einfache Mehrheit aller Mitglieder.

  2. Nach BGB §33 sind drei Viertel aller anwesenden Stimmen erforderlich. Beispiel: bei 3 Personen wären Dreiviertel gleich 2.25, mathematisch gerundet 2, jedoch ergibt sich 3 nach Aufrundung da mindestens drei Viertel gefordert sind; was im Fall von 3 Mitgliedern Einstimmigkeit bedeutet.

  3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsmäßigen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext oder im Mindesten die Änderungen mit ausreichend Kontext beigefügt oder auf die jeweiligen Dokumente hingewiesen oder verlinkt worden war.

  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn diese Modifikationen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

1900 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
  • Name
  • Vorname
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Funktion.
  1. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Bei Mitgliedschaft in Verbänden oder Netzwerken muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.

  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

2000 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist nach § 41 BGB eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich; mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder.

  2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins im Rahmen des § 45 BGB an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für weltweite Entwicklungshilfe, z.B. Bekämpfung der Unterdrückung der Frau, Kinderarmut, oder für das Lehren des Englischen, Lesens und Schreibens von Kindern in armen Regionen der Welt zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom __________________ erstmals errichtet.


Ort, Datum